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   BGH, 18.03.2004 - III ZR 179/03   

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BGH, 18.03.2004 - III ZR 179/03 (https://dejure.org/2004,11288)
BGH, Entscheidung vom 18.03.2004 - III ZR 179/03 (https://dejure.org/2004,11288)
BGH, Entscheidung vom 18. März 2004 - III ZR 179/03 (https://dejure.org/2004,11288)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Wohnlaubenentgelt ; Behandlung einer Parzelle als Kleingartenanlage; Anwendbarkeit des Bundeskleingartengesetzes auf einer mit einem Wohnhaus bebauten Parzelle; Sicherung des Bestandsschutzes für Wohngebäude in Kleingartenanlagen vor dem ...

  • Judicialis

    BKleingG § 1 Abs. 1; ; BKleingG § 1 Abs. 2 Nr. 2; ; BKleingG § 3 Abs. 2; ; BKleingG § 20a Nr. 7; ; BKleingG § 20a Nr. 7 Satz 1; ; BKleingG § 20a Nr. 8

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff der Kleingartenanlage bei Bebauung der Parzellen mit Eigenheimen nach dem DDR-Recht

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 24.07.2003 - III ZR 203/02

    Begriff der Kleinkartenanlage bei überwiegender Bebauung mit Eigenheimen im Sinne

    Auszug aus BGH, 18.03.2004 - III ZR 179/03
    Wie der Senat in seinen Urteilen vom 24. Juli 2003 (III ZR 203/02 - VIZ 2003, 538 f, für BGHZ vorgesehen), vom 6. März 2003 (BGHZ 154, 132, 135) und vom 16. Dezember 1999 (III ZR 89/99 - WM 2000, 779, 782) bereits im einzelnen dargelegt hat, richtet sich die Anwendbarkeit des Bundeskleingartengesetzes unabhängig davon, welchen vertraglichen Bestimmungen das Pachtverhältnis unter Geltung des DDR-Rechts unterworfen war, nach der tatsächlich ausgeübten Nutzung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990.

    b) In Fällen, in denen, wie hier, zu DDR-Zeiten der Pächter sein Nutzungsrecht nicht unmittelbar vom Eigentümer oder Rechtsträger des Grundstücks, sondern von einem Hauptnutzer - also zumeist, wie im vorliegenden Fall, von einem VKSK-Kreisverband - ableitete, ist auf den Charakter der gesamten Anlage und nicht auf den der einzelnen Parzellen abzustellen (Senatsurteile vom 24. Juli 2003, aaO, S. 539 und vom 16. Dezember 1999, aaO, S. 782 f).

    Der Senat hat sich bereits in seinem Urteil vom 24. Juli 2003 (aaO S. 539 f) eingehend mit der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts auseinander gesetzt (vgl. auch Senatsurteil vom 5. Februar 2004 - III ZR 331/02 - Umdruck S. 6 ff).

    Selbst wenn das einzelne Gebäude überwiegend zu Wohnzwecken genutzt wird oder sogar ein von § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. e SachenRBerG erfaßtes Eigenheim darstellt, kann das Kleingartenrecht weiterhin maßgeblich bleiben (Senatsurteile vom 24. Juli 2003, aaO, S. 539 f, und vom 13. Februar 2003, aaO, S. 392, m.w.N).

    Vielmehr sind bei der Beurteilung einer Anlage die vorhandenen Baulichkeiten sowie Art und Umfang ihrer Nutzung in den Blick zu nehmen und bei der anzustellenden Gesamtabwägung zu berücksichtigen (hierzu eingehend Senatsurteil vom 24. Juli 2003, aaO, S. 540).

    Dies bedeutet aber nicht, daß die § 3 Abs. 2 BKleingG zugrundeliegenden Maßstäbe völlig zurücktreten (Senatsurteil vom 24. Juli 2003, aaO).

    Beherrschen die dem Charakter einer Kleingartenanlage widersprechenden Eigenheime den Gesamteindruck der Anlage so sehr, daß die ansonsten auf den Parzellen anzutreffende kleingärtnerische Nutzung (Erzeugung von Obst, Gemüse und anderen Früchten) nicht mehr anlageprägend in Erscheinung tritt, besteht keine Anlage im Sinne des Bundeskleingartengesetzes (mehr) (Senatsurteile vom 24. Juli 2003, aaO, vgl. auch BGHZ 139, 235, 240).

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 24. Juli 2003 (aaO, S. 540) ausgeführt hat, sind ungeachtet dessen diejenigen Parzellen, die mit zum Dauerwohnen geeigneten, der Sachenrechtsbereinigung unterliegenden Eigenheimen im Sinne des DDR-Rechts bebaut sind, bei der Bewertung der Anlage nicht als kleingärtnerisch genutzte Flächen zu veranschlagen.

    Bei der Beurteilung des Gesamtcharakters der Anlage sind in gleicher Weise diejenigen Grundstücke zu berücksichtigen, auf denen ein mit allen Versorgungseinrichtungen versehenes und auch im übrigen nach den Maßstäben der DDR die bautechnischen Anforderungen für eine Wohnnutzung erfüllendes Gebäude errichtet ist, das nur deshalb nicht zur Benutzung in der Winterzeit geeignet ist, weil es nicht geheizt werden kann (Senatsurteil vom 24. Juli 2003, aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 30. April 2003 - V ZR 361/02 - VIZ 2003, 445).

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 24. Juli 2003 (aaO, S. 541) weiter ausgeführt, daß eine Gesamtanlage jedenfalls dann nicht mehr als Kleingartenanlage angesehen werden kann, wenn mehr als die Hälfte der Parzellen mit Eigenheimen oder diesen nahekommenden Baulichkeiten bebaut ist (vgl. auch die ebenfalls am 18. März 2004 verkündeten Senatsurteile - III ZR 180/03 und 246/03).

  • BGH, 13.02.2003 - III ZR 176/02

    Begriff des Wohnungsgartens; Nutzung eines Gebäudes in einem Kleingarten zu

    Auszug aus BGH, 18.03.2004 - III ZR 179/03
    a) Wie der Senat mit Urteil vom 13. Februar 2003 (III ZR 176/02 - VIZ 2003, 391) entschieden hat, handelt es sich bei einer Parzelle wie der von den Beklagten genutzten nicht um einen Wohnungsgarten im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 BKleingG, auf den die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung finden.

    Dabei hat der Nutzer, der zum Zwecke der Bereinigung der an dem betreffenden Grundstück bestehenden Rechtsverhältnisse berechtigte Ansprüche auf Bestellung von Erbbaurechten oder auf Ankauf geltend macht (§ 3 Abs. 1 SachenRBerG), bis zur Durchsetzung dieser Ansprüche das Wohnlaubenentgelt nach § 20a Nr. 8 BKleingG in voller Höhe zu entrichten (Senatsurteil vom 13. Februar 2003, aaO, S. 393), sofern die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage erfüllt sind.

    Selbst wenn das einzelne Gebäude überwiegend zu Wohnzwecken genutzt wird oder sogar ein von § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. e SachenRBerG erfaßtes Eigenheim darstellt, kann das Kleingartenrecht weiterhin maßgeblich bleiben (Senatsurteile vom 24. Juli 2003, aaO, S. 539 f, und vom 13. Februar 2003, aaO, S. 392, m.w.N).

    Mit der vorliegenden Entscheidung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu dem ebenfalls die Anlage "R. " betreffenden Senatsurteil vom 13. Februar 2003 (III ZR 176/02), in dem der Senat den Anspruch auf Zahlung von Wohnlaubenentgelt dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat.

  • BGH, 16.12.1999 - III ZR 89/99

    Kleingartennutzungsverhältnis im Sinne des § 20 a Nr. 1 BKleingG

    Auszug aus BGH, 18.03.2004 - III ZR 179/03
    Wie der Senat in seinen Urteilen vom 24. Juli 2003 (III ZR 203/02 - VIZ 2003, 538 f, für BGHZ vorgesehen), vom 6. März 2003 (BGHZ 154, 132, 135) und vom 16. Dezember 1999 (III ZR 89/99 - WM 2000, 779, 782) bereits im einzelnen dargelegt hat, richtet sich die Anwendbarkeit des Bundeskleingartengesetzes unabhängig davon, welchen vertraglichen Bestimmungen das Pachtverhältnis unter Geltung des DDR-Rechts unterworfen war, nach der tatsächlich ausgeübten Nutzung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990.

    b) In Fällen, in denen, wie hier, zu DDR-Zeiten der Pächter sein Nutzungsrecht nicht unmittelbar vom Eigentümer oder Rechtsträger des Grundstücks, sondern von einem Hauptnutzer - also zumeist, wie im vorliegenden Fall, von einem VKSK-Kreisverband - ableitete, ist auf den Charakter der gesamten Anlage und nicht auf den der einzelnen Parzellen abzustellen (Senatsurteile vom 24. Juli 2003, aaO, S. 539 und vom 16. Dezember 1999, aaO, S. 782 f).

  • BGH, 16.07.1998 - III ZR 288/97

    Sachenrechtsbereinigung bei einem innerhalb einer Kleingartenanlage liegenden

    Auszug aus BGH, 18.03.2004 - III ZR 179/03
    b) Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß Ansprüche aus § 20a Nr. 8 BKleingG nicht deshalb ausgeschlossen sind, weil die von den Beklagten genutzte Parzelle in den Anwendungsbereich des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes fällt (grundlegend Senatsurteil BGHZ 139, 235, 239 f).

    Beherrschen die dem Charakter einer Kleingartenanlage widersprechenden Eigenheime den Gesamteindruck der Anlage so sehr, daß die ansonsten auf den Parzellen anzutreffende kleingärtnerische Nutzung (Erzeugung von Obst, Gemüse und anderen Früchten) nicht mehr anlageprägend in Erscheinung tritt, besteht keine Anlage im Sinne des Bundeskleingartengesetzes (mehr) (Senatsurteile vom 24. Juli 2003, aaO, vgl. auch BGHZ 139, 235, 240).

  • BGH, 18.03.2004 - III ZR 180/03

    Kleingartencharakter einer Anlage

    Auszug aus BGH, 18.03.2004 - III ZR 179/03
    Der Senat hat in seinem Urteil vom 24. Juli 2003 (aaO, S. 541) weiter ausgeführt, daß eine Gesamtanlage jedenfalls dann nicht mehr als Kleingartenanlage angesehen werden kann, wenn mehr als die Hälfte der Parzellen mit Eigenheimen oder diesen nahekommenden Baulichkeiten bebaut ist (vgl. auch die ebenfalls am 18. März 2004 verkündeten Senatsurteile - III ZR 180/03 und 246/03).
  • BGH, 06.03.2003 - III ZR 170/02

    Gesetzlicher Übergang des Baulichkeiteneigentums bei zu Erholungszwecken

    Auszug aus BGH, 18.03.2004 - III ZR 179/03
    Wie der Senat in seinen Urteilen vom 24. Juli 2003 (III ZR 203/02 - VIZ 2003, 538 f, für BGHZ vorgesehen), vom 6. März 2003 (BGHZ 154, 132, 135) und vom 16. Dezember 1999 (III ZR 89/99 - WM 2000, 779, 782) bereits im einzelnen dargelegt hat, richtet sich die Anwendbarkeit des Bundeskleingartengesetzes unabhängig davon, welchen vertraglichen Bestimmungen das Pachtverhältnis unter Geltung des DDR-Rechts unterworfen war, nach der tatsächlich ausgeübten Nutzung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990.
  • BGH, 30.04.2003 - V ZR 361/02

    Nutzbarkeit eines Gebäudes oder Bauwerks als Voraussetzung des

    Auszug aus BGH, 18.03.2004 - III ZR 179/03
    Bei der Beurteilung des Gesamtcharakters der Anlage sind in gleicher Weise diejenigen Grundstücke zu berücksichtigen, auf denen ein mit allen Versorgungseinrichtungen versehenes und auch im übrigen nach den Maßstäben der DDR die bautechnischen Anforderungen für eine Wohnnutzung erfüllendes Gebäude errichtet ist, das nur deshalb nicht zur Benutzung in der Winterzeit geeignet ist, weil es nicht geheizt werden kann (Senatsurteil vom 24. Juli 2003, aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 30. April 2003 - V ZR 361/02 - VIZ 2003, 445).
  • BGH, 05.02.2004 - III ZR 331/02

    Auslegung eines Kleingarten-Nutzungsvertrages; Anspruch auf Zahlung von

    Auszug aus BGH, 18.03.2004 - III ZR 179/03
    Der Senat hat sich bereits in seinem Urteil vom 24. Juli 2003 (aaO S. 539 f) eingehend mit der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts auseinander gesetzt (vgl. auch Senatsurteil vom 5. Februar 2004 - III ZR 331/02 - Umdruck S. 6 ff).
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